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Werde aktiv · Petitionen

Petitionen — wenn viele dasselbe wollen

Eine Petition ist der direkteste Weg, ein Anliegen offiziell an das Parlament zu bringen — ohne Partei, ohne Mandat, ohne Geld. Jede Person darf das. So funktioniert es beim Deutschen Bundestag.

„Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden."
— Artikel 17 Grundgesetz

30.000

Quorum für öffentliche Beratung

Seit 01.07.2024 (vorher 50.000). Wird das Quorum in der Frist erreicht, berät der Ausschuss in der Regel öffentlich.

6 Wochen

Mitzeichnungsfrist

Zeitraum, in dem eine öffentliche Petition online mitgezeichnet werden kann (seit 01.07.2024, vorher 4 Wochen).

Art. 17 GG

Grundrecht für alle

Jedermann-Grundrecht: jede Person, einzeln oder gemeinsam, ohne Altersgrenze und unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

9.260

Petitionen 2024

An den Petitionsausschuss gerichtet (−18,8 % ggü. 2023). Quelle: Jahresbericht 2025, BT-Drs. 21/1900.

Welche Petitionen es gibt

Einzelpetition

Der Normalfall: vertraulich bearbeitet, nicht im Internet veröffentlicht. Geeignet für persönliche Anliegen.

Öffentliche Petition

Wird auf epetitionen.bundestag.de veröffentlicht und kann online mitgezeichnet und diskutiert werden. Kein Rechtsanspruch auf Veröffentlichung.

Unterschied: Bitte oder Beschwerde?
  • Bitte — zielt auf ein künftiges Tun oder Unterlassen des Staates (z. B. eine Gesetzesänderung).
  • Beschwerde — beanstandet ein bereits erfolgtes oder andauerndes Verhalten staatlicher Stellen.

So läuft eine Petition

  1. 01Petent

    Einreichen

    Online über das Petitionsportal des Bundestages oder schriftlich per Brief mit eigenhändiger Unterschrift. Jede Person darf petitionieren — unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Alter.

  2. 02Ausschussdienst

    Zulässigkeit prüfen

    Geprüft wird u. a., ob der Bundestag zuständig ist, das Anliegen verständlich und der Absender erkennbar ist.

  3. 03Petitionsausschuss

    Ggf. veröffentlichen

    Auf Antrag und bei Eignung wird die Petition als „öffentliche Petition" auf epetitionen.bundestag.de veröffentlicht — dann mitzeichenbar und diskutierbar. Kein Rechtsanspruch auf Veröffentlichung.

  4. 04Öffentlichkeit

    Mitzeichnen (6 Wochen)

    Veröffentlichte Petitionen können 6 Wochen lang online mitgezeichnet und im Forum diskutiert werden.

  5. 05Petitionsausschuss

    Beraten

    Sachaufklärung (u. a. Stellungnahme der Bundesregierung), dann Beratung und Beschlussempfehlung an das Plenum. Ab 30.000 Mitzeichnungen in der Regel öffentliche Beratung mit Rederecht des Petenten.

  6. 06Bundestag

    Bescheid

    Der Bundestag beschließt über die Empfehlung; der Petent erhält einen schriftlichen Bescheid mit Begründung (z. B. „der Regierung zur Berücksichtigung überwiesen").

Jetzt aktiv werden

Mitzeichnen und Einreichen laufen direkt über das amtliche Petitionsportal des Bundestages. Du brauchst weder Partei noch Mandat — nur ein Anliegen.

Mehr Wege, dich einzubringen: Werde aktiv · Mein Wahlkreis

Der Petitionsausschuss

Er bearbeitet die an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden und ist der einzige Ausschuss, dessen Einrichtung das Grundgesetz ausdrücklich vorschreibt (Art. 45c GG). Er kann von der Bundesregierung Akten und Auskünfte verlangen sowie Betroffene und Sachverständige anhören.

Postanschrift

Deutscher Bundestag, Petitionsausschuss, Platz der Republik 1, 11011 Berlin

Für schriftliche Petitionen mit eigenhändiger Unterschrift.

Online einreichen & mitzeichnen

epetitionen.bundestag.de

Amtliches Petitionsportal — der direkte Weg ins Verfahren.

E-Mail

post.pet@bundestag.de

Telefon

+49 30 227-35257

Fax: +49 30 227-36053

Quelle: Deutscher Bundestag, Petitionsausschuss (bundestag.de/petition, epetitionen.bundestag.de). Stand: Juni 2026.

Auch auf anderen Ebenen

Amtliche Quellen

Stand: Juni 2026. Seit dem 1. Juli 2024 gilt ein Quorum von 30.000 (vorher 50.000) und eine Mitzeichnungsfrist von 6 Wochen (vorher 4). Statistik aus dem Tätigkeitsbericht des Petitionsausschusses für 2024 (BT-Drs. 21/1900). Art. 17 und Art. 45c GG zitiert nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG).

Dein Anliegen — der passende Weg

Vor der Petition lohnt ein Blick, welche Ebene für dein Anliegen zuständig ist und was sich per IFG-Anfrage bei Behörden erfragen lässt. Oder sprich Abgeordnete direkt an.

Siehe auch

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