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Sich zu versammeln und zu demonstrieren ist ein Grundrecht (Art. 8 GG ↗). Diese Seite zeigt konkret, wie du eine Demo richtig anmeldest: Checkliste, Ablauf am Tag der Versammlung, Fristen und die zuständige Behörde für jedes Bundesland — sachlich und belegt.

48 Stunden vorher

Anmelden spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe (§ 14 VersammlG). In BY, NI und HE zählen Wochenenden/Feiertage nicht mit.

Art. 8 Grundgesetz

Jeder darf sich friedlich und ohne Waffen versammeln — ohne Erlaubnis. Ein Grundrecht, kein Gnadenakt.

Anmeldung ≠ Genehmigung

Du zeigst die Versammlung nur an. Sie ist nicht genehmigungspflichtig — die Behörde kann nur Auflagen machen.

Wo melde ich an? — alle 16 Bundesländer

Versammlungsrecht ist seit 2006 Ländersache: 8 Länder haben ein eigenes Gesetz, die übrigen wenden das Bundesgesetz weiter an. Suche dein Land für die zuständige Behörde und die genaue Frist.

16 von 16 Ländern

Baden-Württemberg

Bundesrecht
Frist:
48 Stunden vor Bekanntgabe (§ 14 VersammlG des Bundes)
Anmelden bei:
Örtliche Versammlungsbehörde (Kreis- bzw. Stadtverwaltung, Ordnungsamt)
Hinweis:
Kein eigenes Vollgesetz; es gilt das Bundes-VersammlG, ergänzt um eine Zuständigkeitsverordnung.
Versammlungsgesetz des Bundes (fortgeltend, Art. 125a GG)

Bayern

eigenes Gesetz
Frist:
48 Stunden vor Bekanntgabe (Art. 13 BayVersG); Samstage, Sonn- und Feiertage zählen bei der Frist nicht mit
Anmelden bei:
Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt bzw. kreisfreie Stadt); in München die Polizei
Hinweis:
Reale Vorlaufzeit länger als 48 Stunden, weil Wochenenden und Feiertage nicht mitzählen. Wesentliche Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)

Berlin

eigenes Gesetz
Frist:
48 Stunden vor der Bekanntgabe/Einladung (§ 12 VersFG BE)
Anmelden bei:
Polizei Berlin (Versammlungsbehörde beim Polizeipräsidenten)
Hinweis:
Die Behörde muss Ort, Zeit und Thema angezeigter Versammlungen veröffentlichen (Veröffentlichungspflicht).
Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)

Brandenburg

Bundesrecht
Frist:
48 Stunden vor Bekanntgabe (§ 14 VersammlG des Bundes)
Anmelden bei:
Polizei Brandenburg (Anmeldung u. a. online über das Bürgerportal der Polizei)
Versammlungsgesetz des Bundes (fortgeltend, Art. 125a GG)

Bremen

Bundesrecht
Frist:
48 Stunden vor Bekanntgabe (§ 14 VersammlG des Bundes)
Anmelden bei:
Örtliche Versammlungsbehörde (in Bremen das Stadtamt/Ordnungsamt, in Bremerhaven das Ordnungsamt)
Versammlungsgesetz des Bundes (fortgeltend, Art. 125a GG)

Hamburg

Bundesrecht
Frist:
48 Stunden vor Bekanntgabe (§ 14 VersammlG des Bundes)
Anmelden bei:
Polizei Hamburg (Versammlungsbehörde)
Versammlungsgesetz des Bundes (fortgeltend, Art. 125a GG)

Hessen

eigenes Gesetz
Frist:
48 Stunden vor Bekanntgabe (§ 13 HVersFG); Sonn- und Feiertage zählen bei der Frist nicht mit
Anmelden bei:
Örtliche Versammlungsbehörde (Kreis-/Stadtverwaltung, Ordnungsbehörde); Eilanzeige auch bei der Polizei
Hinweis:
Eigenes Gesetz seit 2023. Eine Anzeige ist frühestens zwei Jahre vor Beginn möglich.
Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG)

Mecklenburg-Vorpommern

Bundesrecht
Frist:
48 Stunden vor Bekanntgabe (§ 14 VersammlG des Bundes)
Anmelden bei:
Örtliche Versammlungsbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt, Ordnungsamt); Kontakt zur Polizei
Versammlungsgesetz des Bundes (fortgeltend, Art. 125a GG)

Niedersachsen

eigenes Gesetz
Frist:
48 Stunden vor Bekanntgabe (§ 5 NVersG); Samstage, Sonn- und Feiertage zählen bei der Frist nicht mit
Anmelden bei:
Landkreise, kreisfreie und große selbständige Städte; im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover die Polizeidirektion Hannover
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)

Nordrhein-Westfalen

eigenes Gesetz
Frist:
48 Stunden vor der Bekanntgabe/Einladung (§ 10 VersG NRW)
Anmelden bei:
Örtliche Versammlungsbehörde (Kreispolizeibehörde bzw. zuständige Behörde); Anzeige u. a. bei der Polizei NRW
Hinweis:
Eigenes Gesetz seit 2022. Die Anzeige nennt Teilnehmerzahl, Ort, Zeit, Thema sowie Kontaktdaten von Anmelder und Leiter.
Versammlungsgesetz NRW (VersG NRW)

Rheinland-Pfalz

Bundesrecht
Frist:
48 Stunden vor Bekanntgabe (§ 14 VersammlG des Bundes)
Anmelden bei:
Örtliche Versammlungsbehörde (Kreis-/Stadtverwaltung, Ordnungsamt); Kontakt zur Polizei
Versammlungsgesetz des Bundes (fortgeltend, Art. 125a GG)

Saarland

Bundesrecht
Frist:
48 Stunden vor Bekanntgabe (§ 14 VersammlG des Bundes)
Anmelden bei:
Landkreise, Regionalverband und Landeshauptstadt Saarbrücken bzw. kreisangehörige Städte (Ordnungsbehörden)
Versammlungsgesetz des Bundes (fortgeltend, Art. 125a GG)

Sachsen

eigenes Gesetz
Frist:
48 Stunden vor der Einladung oder dem Aufruf zur Teilnahme (§ 14 SächsVersG)
Anmelden bei:
Örtliche Versammlungsbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt, Ordnungsamt); Kontakt zur Polizei
Hinweis:
Neu gefasst 2024. Anzeige schriftlich, elektronisch, mündlich oder zur Niederschrift möglich.
Sächsisches Versammlungsgesetz (SächsVersG)

Sachsen-Anhalt

eigenes Gesetz
Frist:
48 Stunden vor der Bekanntgabe (§ 12 VersammlG LSA)
Anmelden bei:
Örtliche Versammlungsbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt, Ordnungsbehörde); Kontakt zur Polizei
Hinweis:
Pflichtangaben: Gegenstand und verantwortlicher Leiter. Keine Anmeldepflicht bei Spontan- und Eilversammlungen.
Landesversammlungsgesetz Sachsen-Anhalt (VersammlG LSA)

Schleswig-Holstein

eigenes Gesetz
Frist:
48 Stunden vor der Bekanntgabe/Einladung (§ 11 VersFG SH)
Anmelden bei:
Örtliche Versammlungsbehörde (Kreis/kreisfreie Stadt, Ordnungsbehörde); Kontakt zur Polizei
Hinweis:
Eigenes Gesetz seit 2015. Wesentliche Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Versammlungsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein (VersFG SH)

Thüringen

Bundesrecht
Frist:
48 Stunden vor Bekanntgabe (§ 14 VersammlG des Bundes)
Anmelden bei:
Örtliche Versammlungsbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt, Ordnungsbehörde); Kontakt zur Polizei
Versammlungsgesetz des Bundes (fortgeltend, Art. 125a GG)

Du willst aktiv werden?

Eine Demo ist ein starkes Mittel — aber nicht das einzige. Finde heraus, welche Ebene für dein Anliegen zuständig ist und welche Wege es noch gibt, dich einzubringen.

Grundlage: Versammlungsgesetz des Bundes und die Landesgesetze (siehe Tab „Recht & Grundlagen"). Stand: 01.07.2026. §43: nur belegte Angaben aus amtlichen Quellen, §6 keine Wertung. Diese Seite informiert und ersetzt keine Rechtsberatung — im Zweifel die zuständige Versammlungsbehörde fragen.

Siehe auch

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